Allgemeine Geschäftsbedingunen der Firma B&W Verpackung GmbH
§ 1. Geltungsbereich
I. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf
sämtliche vertragliche sowie vorvertragliche Vereinbarungen zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber hinsichtlich aller angebotenen
Leistungsspektren, insbesondere der Wartung und Bereitstellung von Containern,
Stahldeckelfässern, Spundfässern, Kunststoffeimer, der fachmännischen Reinigung
solcher Behältnisse sowie deren Reparatur einschließlich der Lieferung bei uns
eingekaufter Ware.
II. Gemäß des § 33 BDSG weisen wir an dieser Stelle explizit darauf hin, dass Daten
unserer Auftraggeber von uns i.S.d. EDV gespeichert und auch verarbeitet werden,
sofern dies zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftstätigkeit
erforderlich ist.
III. Im Folgenden werden bei den Auftraggebern zwischen natürlichen Personen und
juristischen Personen/ Unternehmern differenziert.
Natürliche Personen i.S.d. § 13 BGB sind Personen, die ein Rechtsgeschäft zu
Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Juristische Personen/ Unternehmer i.S.d. § 14 I BGB hingegen sind solche, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
IV. Verwendet ein Unternehmer/juristische Person bei Vertragschluss mit der Firma
B&W Verpackung GmbH entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen, werden diese ohne vorheriges explizites Anerkenntnis
unsererseits nicht zum Vertragsbestandteil.
§ 2. Abtretungsverbot
I. Gegenüber Unternehmern/ juristischen Personen besteht ein Abtretungsverbot an
Dritte von offenen oder rückständigen Forderungen gegen die Firma B&W
Verpackung GmbH. § 354a HGB bleibt davon unberührt. Dies rührt aus der
Begründung, dass in der Rechtssprechung im unternehmerischen Geschäftsverkehr
anerkannt wurde, dass es ein anerkennenswertes Interesse daran gibt, die
Vertragsverhältnisse klar und übersichtlich zu halten. Dabei spielt auch eine Rolle,
dass Forderungen von Unternehmern häufig als Sicherungsgrundlage an Kreditgeber
abgetreten werden.
II. Absatz I gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
III. Gegen Ansprüche der Firma B&W GmbH kann der Auftraggeber nur dann
aufrechen, sofern es sich bei der Gegenforderung um eine von unserer Seite
unbestrittene handelt oder ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil besteht.
IV. Ein Zurückbehaltungsrecht an Sachen oder Rechten ist nur rechtswirksam, soweit
es sich um Ansprüche aus dem vorliegenden Auftrag handelt.
§ 3. Vertragsschluss
I. Die Vertragssprache umfasst die Sprachen Deutsch und Englisch.
II. Alle Produkte, die in unserer Internetpräsenz oder lokalen Geschäftsräumen
angeboten werden gelten als unverbindlich, sofern nicht explizit auf Gegenteiliges
hingewiesen wird (Invitatio ad offerendum). Durch Abschicken der Bestellung sendet
der Käufer ein Angebot an die Firma B&W Verpackung GmbH. Durch Bestätigung
oder Versandbestätigung wird der Kaufvertrag angenommen, erst dann entsteht ein
wirksames vertragliches Schuldverhältnis.
III. Ein wirksamer Vertragsschluss kommt daher erst bei schriftlicher Annahme
(Auftragbestätigung/ Versandbestätigung) zustande. Nicht hingegen kommt ein
Vertrag zustande bei etwaiger automatisierter Eingangsbestätigung unsererseits.
Dabei behalten wir uns das Recht vor, die Annahme eines Auftragangebots binnen
eines Kalendermonats nach Zugang bei uns ausdrücklich anzunehmen. Nach Ablauf
der Monatsfrist ist der Auftraggeber nicht mehr an einen Vertrag mit der Firma B&W
Verpackungen GmbH gebunden. Ferner kommt ein wirksamer Vertrag erst zustande,
wenn der Auftraggeber eine schriftliche Auftragserteilung unterschrieben hat.
IV. Eine Beauftragung von Drittunternehmen durch die Firma B&W Verpackung
GmbH bleibt uns auch ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber vorbehalten,
sofern dies sich nicht auf den Endpreis auswirkt (Outsourcing).
§ 4. Lieferbedingungen und Terminvereinbarungen
I. Den angebenenen Produktpreisen sind grundsätztlich zuzügliche Versandkosten
beizurechnen. Weitere Informationen zu den anfallenden Versandkosten sind der
Internetpräsenz zu entnehmen oder auch telefonisch zu erhalten.
II. Ferner besteht grundsätzlich die Möglichkeit während der Geschäftszeiten die
bestellte Ware lokal abzuholen in der Geschäftsstelle Firma B&W Verpackung
GmbH. Die Öffnungszeiten sind der Internetpresens zu entnehmen und auch
telefonisch ermittelbar.
III. Grundsätzlich liefern wir ohne vorherige Absprache und entsprechende
Bewilligung unsererseits nicht an Paketstationen.
IV. Grundsätzlich besteht keine starre oder einheitliche Terminfrist für unsere
angebotenen Produkte. Terminfristen gelten daher ausschließlich nach vorheriger
Einigung mit der Firma B&W Verpackung GmbH und dem Auftraggeber.
V. Im Falle von Umständen, die die Firma B&W Verpackung GmbH nicht zu
vertreten hat (Höhere Gewalt/ Force Majeure), behalten wir uns das Recht vor, nach
Absprache mit dem Auftraggeber etwaige Terminfristen zu verlängern. Zu den oben
genannten Umständen gehören insbesondere: Kriege, Bürgerkriege, Revolutionen,
Erdbeben, Hurrikan, Feuer oder Pandemien.
Durch Berufung auf solche Umstände ist die jeweilige Vertragspartei bei
unverzüglicher Mitteilung an die andere Partei, von der Pflicht zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem
anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Die andere
Partei kann dann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt
anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen. Die Voraussetzungen
für eine Berufung auf höherer Gewalt sind:
1. Das Hindernis muss außerhalb der zumutbaren Kontrolle
der Vertragspartei liegen
2. Das Hindernis darf zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht
vorhersehbar sein gewesen sein
3. Die Auswirkungen des Hindernisses dürfen von der
betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise vermeidbar
gewesen sein
§ 5. Zahlung und Leistungs- und Annahmeverzug
I. Grundsätzlich ist stets in der Währung EURO zu vergüten. Die Preise gelten
exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise
inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer angezeigt. Die Auswahl der verfügbaren
Zahlmethoden obliegt uns. Wir behalten uns vor, Ihnen ggf. für die Bezahlung nur
ausgewählte Bezahlmethoden anzubieten, beispielsweise zur Absicherung unseres
Kreditrisikos, dass nur Vorkasse möglich ist.
II. Die Kaufpreiszahlung/ Vergütung ist grundsätzlich sofort fällig i.S.d. § 271 I
BGB. Bei Reperaturen oder Reinigung frühstens zum Zeitpunkt des Erhalts der
Rechnung und spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes i.S.d. § 641 I
BGB.
III. Kostenvoranschläge sind gegen pauschales Entgelt möglich. Die Kosten für den
Kostenvoranschlag werden dem Endpreis im Falle eines ordnungsgemäßen
Vertragsablaufs angerechnet und dieser entsprechend reduziert. Die Firma B&W
Verpackung GmbH ist im Anschluss 2 Wochen an diesen Kostenvoranschlag
gebunden, soweit keine andere Bindungsfrist vereinbart wurde.
IV. Bei erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt eine angemessene Fristsetzung
und Leistungsaufforderung an den Auftraggeber. Solche Zinsen belaufen sich in Höhe
der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite und betragen mindestens 5
Prozentpunkte über dem Zinssatz. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, einen
anderen Zinsnachteil vorzuweisen. Für die fristgemäße Zahlung zählt nicht der Tag
der Überweisung des Geldes, sondern der Tag des Erhalts der Leistung. Ansprüche
Auf dem Verzugsrecht bleiben hiervon unberührt. In dem oben genannten Fall sind
wir berechtigt, noch ggf. ausstehende Leistungen unsererseits zurückzubehalten, das
Insestieren auf eine Vorauszahlung oder gänzlich vom Vertrag zurückzutreten.
V. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug i.S.v. § 293 BGB oder § 644 I S. 2
BGB, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der
Sache auf den Auftraggeber über. Dies gilt sowohl bei einer Hol- wie auch bei einer
vereinbarten Schick- oder Bringschuld.
VI. Im Falle eines zu reparierenden Versicherungsschadens für den Auftraggeber
behalten wir uns grundsätzlich das Recht vor, erst nach erfolgter Deckungszusage
durch die zuständige Versicherung mit den Arbeiten zu beginnen.
§ 6. Widerrufsrecht
I. Verbrauchern steht das Widerrufsrecht bei Nutzung unserer Internetpresens, sofern
es sich um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312 c BGB oder um einen außerhalb von
Geschäftsräumen abgeschlossnen Vertrag i.S.d. § 312 b BGB uneingeschränkt zu.
II. Absatz I dieser Norm gilt nicht gegenüber juristischen Personen/ Unternehmern,
sofern es sich bei dem Vertragsschluss um eine unternehmerische Tätigkeit handelt.
§ 7. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht des Werkunternehmers
I. Die Firma B&W Verpackung GmbH behält sich das Eigentum bis zur
vollständigen Kaufpreiszahlung durch den Auftraggeber an der Sache aus dem
Kaufvertrag vor.
II. Eine Weiterveräußerungsermächtigung für Unternehmer gilt unbeschadet weiter,
sofern es dem Geschäftsbetriebe zugerechnet werden kann. Die aus dem
Weiterverkauf erhaltene Forderung wird dann konkludent an die Firma B&W
Verpackung GmbH in Höhe des uns zustehenden offenen Betrags abgetreten ohne
Rücksicht auf Verbindung/ Vermischung der Vorbehaltsware mit einer anderen
beweglichen oder unbeweglichen Sache.
III. Es gilt bei Werksleistungen wie Reinigung oder Reparatur ferner das gesetzliche
Pfandrecht aus § 647 BGB an Besitztümern, die der Auftraggeber bei der Firma
B&W Verpackung GmbH zum Verbleib hinterlassen hat. Hilfsweise gilt das
Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB zu beachten.
IV. Davon unberührt bleibt ein erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers,
wonach die Firma B&W Verpackung GmbH wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag
ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertragsverhältnisses erhaltenen
Eigentums des Auftraggebers. Dieses vertragliche Pfandrecht kann ferner wegen
Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, sofern sie mit dem ursprünglichen
Auftrag in einem Zusammenhang stehen.
V. Sofern ein entsprechendes Pfandrecht entstanden, nicht untergegangen und
durchsetzbar ist, kann die Firma B&W Verpackung GmbH die bewegliche Sache des
Auftraggebers verwerten und ihre Forderung daraus begleichen. Überschüssige
Vermögensvorteile zugunsten der Firma B&W Verpackung GmbH werden im
Anschluss unverzüglich an den Auftraggeber zurück erstattet. Eine etwaige
Verwertung wird durch schriftliche Mahnung mit entsprechender Monatsfrist
angekündigt.
§ 8. Abnahme (gilt nur für Reparaturen und Reinigungsarbeiten, Werkverträge)
I. Die Abnahme des Werkes (Reparatur, Instandsetzung und Reinigung) erfolgt
vertragsgemäß nach entsprechender Fertigstellung durch den Auftraggeber im
Beisein eines vertretungsbefugten Mitarbeiters der Firma B&W Verpackung GmbH
an unserem Firmensitz, sofern nicht anders vereinbart. Die Abnahme gilt als erfolgt,
wenn der Auftraggeber das Werk ohne Beanstandungen genehmigt hat. Die Abnahme
kann nicht verweigert werden, wenn ein unerheblicher Mangel vorliegt. Etwaige
Mängelgewährleistungsrechte sind davon unberührt.
II. Das Werk gilt ferner als abgenommen, wenn die Firma B&W Verpackung GmbH
nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Wochenfrist zur Abnahme gesetzt
hat und der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines erheblichen
Mangels verweigert hat. Spätestens zu dem Zeitpunkt der gewöhnlichen
Ingebrauchnahme der Sache durch den Auftraggeber gilt das Werk als abgenommen.
III. Die Mängelrechte des Werkvertragsrechts stehen dem Auftraggeber einer
vorbehaltlosen Annahme trotz Kenntnis oder Kennenmüssens nur zu, wenn der
Auftraggeber sich vor Abnahme ausdrücklich und schriftlich ein Recht zur erneuten
Abnahme vorbehält.
IV. Die vereinbarte Leistungsschuld ist grundsätzlich als Holschuld zu betrachten, die
den Auftraggeber dazu verpflichtet, zur Erfüllung seiner vertraglichen
Annahmepflicht die Sache vor Ort bei der Geschäftsstelle der Firma B&W
Verpackung GmbH abzuholen. Dies gilt nicht, wenn eine Schick- oder Bringschuld
vereinbart wurde.
V. Die Absätze I-III gelten gegenüber Verbrauchern nur, wenn diese im Vorfeld
ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer verspäteten oder nicht erfolgten Annahme
der Sache hingewiesen wurden.
§ 9. Transportschäden (gilt nur für Unternehmer/ juristische Personen)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs- oder der Verschlechterung geht auf den
Auftraggeber über, sobald wir die Kaufsache dem Spediteur, Frachtführer oder einer
sonstigen vertrauenswürdigen und zum Versand bestimmten Logistikperson
übergeben haben.
§ 10. Mängelhaftung und Schadensersatz
I. Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Vorschriften der Mängelhaftung i.S.d. §§ 437
ff., 643 ff. BGB, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
II. Für Verbraucher gilt zur Inanspruchnahme der Mängelhaftung sowohl bei Kaufals
auch bei Werkverträgen die gesetzliche Frist von 2 Jahren ab den Zeitpunkt der
Abnahme des Werkes oder der Erfüllung in Form des Erhalts der Sache aus dem
Kauvertrag (Gefahrübergang) i.S.d. §§ 438, 634a BGB. Für Unternehmer gilt eine
Jahresfrist ab den oben genannten Zeitpunkten.
III. Die gesetzlichen Fristen für den unternehmerischen Regressanspruch i.S.d. §
445a BGB bleiben hiervon unberührt.
IV. Gegenüber Kaufleuten i.S.d HGB wird auf die Verwendung des § 377 HGB
hingewiesen, die diese zu einer unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht
einer erhaltenen Kaufsache verpflichtet. Anderenfalls gilt die Kaufsache als
genehmigt.
V. Andere Schadensersatzansprüche hingegen sind ausgeschlossen.
VI. Absatz II und VII gilt nicht für Schäden, die durch die Firma B&W Verpackung
GmbH, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB oder
des 831 BGB verursacht wurden in Fällen wie der Verletzung des Lebens, Körpers
der Gesundheit, bei vorsätzlicher/ grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder Arglist, bei
vertraglich verinbarten Garantiesprechen, wenn das Produkthaftungsgesetz
Anwendung findet oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
§ 11. Garantie
Alle etwaigen zusätzlichen Garantien sind Individualabreden zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer und gelten erst nach vorheriger Vereinbarung.
§ 12. Gerichtsstand und Streitbeilegung
I. Gerichtsstand für Kaufleute i.S.d. HGB und juristischen Personen der Sitz der
Firma B&W Verpackung GmbH, Helmut-Neynaber-Straße 24, 27612 Loxstedt.
II. Absatz I gilt nicht für Verbraucher und unternehmerische Nichtkaufleute. Dort gilt
der gesetzliche Gerichtsstand i.S.d. §§ 12 ff. ZPO.
III. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung
(OS) bereit, die Sie unter
https://ec.europa.eu/consumers/odr/
finden. Alle im Internet tätigen Einzelhändler und Unternehmer in der EU, in Island,
Liechtenstein und Norwegen sind verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zur
OS-Plattform einzurichten und eine E-Mail-Adresse für die OS-Plattform zur
Kontaktaufnahme mit Ihnen anzugeben (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/
2013.
Wir sind vorbehaltlos bereit, an einem außergerichtlichen und schnellen
Schlichtungsverfahren vor der oben genannten Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.
Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung
e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de
§ 13. Haftungsausschluss bezüglich des Onlineangebots der Firma B&W
Verpackung GmbH
I. Die Firma B&W Verpackung GmbH übernimmt keine Gewähr für Aktualität,
Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der online bereitgestellten Informationen.
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beruhen, welche durch die Nutzung/ Nichtnutzung der dargelegten Informationen
verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn seitens der Firma B&W Verpackung GmbH kein nachweislich vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Wir behalten uns vor, Teile der
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